Der Begriff öffentliche Sicherheit und Ordnung ist zentral im deutschen Polizei- und Ordnungsrecht. Er gliedert sich in zwei unterschiedliche, aber eng miteinander verbundene Bereiche:
Zur öffentlichen Sicherheit gehören alle Rechtsgüter, deren Schutz die Allgemeinheit betrifft. Sie umfasst insbesondere:
Die öffentliche Ordnung bezeichnet die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden Anschauungen ein geordnetes, gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten Gebiets gewährleistet.
Zusammengefasst: Öffentliche Sicherheit schützt die staatliche Ordnung, die Rechtsordnung und individuelle Rechtsgüter. Die öffentliche Ordnung sorgt für ein friedliches Miteinander nach den gesellschaftlichen Gepflogenheiten. Beides sind Aufgaben von Polizei und Ordnungsbehörden.