Welche Gebäude sind einmessungspflichtig in NRW?
Einmessungspflichtige Gebäude in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen sind bestimmte Gebäude und bauliche Anlagen im Rahmen der Vermessungspflicht einmessungspflichtig. Die Einmessung ist grundsätzlich erforderlich, um die genaue Lage und Abmessung von Gebäuden für Kataster- und Vermessungszwecke festzustellen, insbesondere bei Neubauten, Änderungen oder Erweiterungen bestehender Gebäude.
Gebäude, die einmessungspflichtig sind
- Neubauten: Alle neu errichteten Gebäude, die eine Grundfläche von mehr als 10 m2 haben, müssen eingemessen werden.
- Bestehende Gebäude bei Änderungen: Bei wesentlichen Änderungen, wie Anbauten, Aufstockungen oder Umnutzungen, ist eine Einmessung erforderlich.
- Gebäude im Sinne des Baugesetzbuches: Gebäude, die öffentlich-rechtlich relevant sind und eine bestimmte Größe oder Nutzung aufweisen, unterliegen der Einmessungspflicht.
- Gebäude im Zusammenhang mit Flurneuordnungsmaßnahmen: Bei Flurneuordnungen und anderen Vermessungsmaßnahmen sind ebenfalls die Gebäude einzumessen.
Ausnahmen
Gebäude, die kleiner als 10 m2 Grundfläche sind, sowie bestimmte land- und forstwirtschaftliche Gebäude, sind in der Regel nicht einmessungspflichtig. Für genaue Details und spezielle Fälle empfiehlt es sich, die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben oder die Vermessungsämter direkt zu konsultieren.